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§ 10 LeichenG - Besondere Pflichten des Leichenschauarztes

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichenwesen
Redaktionelle Abkürzung
LeichenG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2127-c-1

(1) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Tod durch Selbsttötung, durch Unglücksfall oder durch äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines oder einer Dritten eine Ursache gesetzt haben könnte, eingetreten ist (nichtnatürlicher Tod) oder legen die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, oder handelt es sich um eine unbekannte oder nicht sicher zu identifizierende tote Person, so hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern diese nicht bereits durch den todesfeststellenden Arzt oder die todesfeststellende Ärztin benachrichtigt worden ist, und abweichend von § 9 Absatz 2 dafür Sorge zu tragen, dass die Polizei die erweiterte Todesbescheinigung erhält. Alle mit der äußeren Leichenschau im Zusammenhang stehenden Maßnahmen sind so vorzunehmen, dass erforderliche polizeiliche Ermittlungen nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Bereits vorgenommene Veränderungen an der Leiche sind der Polizei mitzuteilen. Nach Abschluss der Ermittlungen übergibt die Polizei die erweiterte Todesbescheinigung der zuständigen Behörde.

(2) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen eingetreten ist, hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin umgehend die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die erweiterte Todesbescheinigung zu übergeben. Besteht der Verdacht, dass der Todesfall auf einer unerwarteten Arzneimittelwirkung beruht, ist das Institut für Klinische Pharmakologie der Gesundheit Nord gGmbH Klinikverbund Bremen zu benachrichtigen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Hinsichtlich des Verfahrens bei einem Verdacht auf das Vorliegen von übertragbaren Krankheiten, das Tragen von implantierten Geräten oder das Enthalten von radioaktiven Stoffen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend.