§ 11 LeichenG - Innere Leichenschau
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichenwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- LeichenG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-c-1
(1) Die innere Leichenschau (Obduktion) ist nur zulässig, soweit sie in Absatz 2 und 6, in § 12, in anderen Landesgesetzen oder durch Bundesrecht vorgesehen ist.
(2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn ein erhebliches medizinisches Interesse an der Überprüfung oder weiteren Aufklärung der Todesursache besteht und die in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird eine Obduktion nach Absatz 2 angestrebt, so ist durch den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin ein Obduktionsformblatt auszufüllen. Das Obduktionsformblatt hat neben einer von der verstorbenen Person vor ihrem Tod abgegebenen Einverständniserklärung die wesentlichen persönlichen Daten der verstorbenen Person sowie die wesentlichen Angaben zum Krankheitsverlauf und zur Vorgeschichte zu enthalten. Ist der Tod im Krankenhaus eingetreten, kann als Einverständniserklärung der verstorbenen Person eine bei der Krankenhausaufnahme abgegebene Erklärung herangezogen werden. Liegt eine Erklärung der verstorbenen Person nicht vor und hat diese einer Obduktion nicht widersprochen, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn ein Angehöriger im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über die Absicht, eine Obduktion durchzuführen und über die Möglichkeit, dieser innerhalb von 24 Stunden nach der Information ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, informiert worden ist und innerhalb der Frist kein Widerspruch erfolgt ist. Die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Rangfolge ist zu berücksichtigen. Hat im Falle des Satzes 4 die verstorbene Person keine Angehörigen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, darf eine Obduktion nur dann durchgeführt werden, wenn die Obduktion im öffentlichen Interesse dringend geboten ist und die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz der Durchführung der Obduktion zustimmt.
(4) Der Obduzent oder die Obduzentin darf bei einer Obduktion nach Absatz 2 die Leichenöffnung nur beginnen, wenn die erweiterte Todesbescheinigung nach § 9 Absatz 1 und das Obduktionsformblatt nach Absatz 3 vorliegen. Im Falle des Absatzes 3 Satz 4 ist dem Obduktionsformblatt eine schriftliche Erklärung eines Arztes oder einer Ärztin darüber beizufügen, dass eine Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist und der beabsichtigten Obduktion innerhalb der Widerspruchsfrist nicht widersprochen hat. Der Obduzent oder die Obduzentin ist berechtigt, das der Leiche beigefügte Exemplar der Todesbescheinigung zu öffnen. Nach Beendigung der Obduktion ist unverzüglich aus dem Obduktionsbefund der Obduktionsschein nach einem von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bekannt gemachten Muster zu erstellen und verschlossen der zuständigen Behörde zu übersenden.
(5) Kann durch die Obduktion nach Absatz 2 die Todesursache nicht eindeutig abgeklärt werden und sind Zusatzuntersuchungen erforderlich, so vermerkt der Obduzent oder die Obduzentin dieses im Obduktionsschein. Nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse ist der zuständigen Behörde der vervollständigte Obduktionsschein zu übersenden.
(6) Eine Obduktion ist auch zulässig, wenn sie dem Zwecke der Forschung oder der medizinischen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient und die verstorbene Person schriftlich ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen, finden die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Leichenöffnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde fortgesetzt werden.