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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 15 LeichenG - Überwachung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichenwesen
Redaktionelle Abkürzung
LeichenG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2127-c-1

Leichenhallen, Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen und Leichenwagen werden von der zuständigen Behörde in gesundheitlicher Hinsicht überwacht.