§ 15 LeichenG - Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichenwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- LeichenG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-c-1
Leichenhallen, Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen und Leichenwagen werden von der zuständigen Behörde in gesundheitlicher Hinsicht überwacht.