Versionsverlauf


  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 17 LeichenG - Umgang mit Leichenteilen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichenwesen
Redaktionelle Abkürzung
LeichenG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2127-c-1

(1) Körperteile, Organe und Organteile von Leichen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Körperteile, Organe und Organteile sowie die in § 16 Absatz 5 genannten Totgeborenen, Fehlgeborenen und Leibesfrüchte dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.