§ 17 LeichenG - Umgang mit Leichenteilen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichenwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- LeichenG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-c-1
(1) Körperteile, Organe und Organteile von Leichen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Körperteile, Organe und Organteile sowie die in § 16 Absatz 5 genannten Totgeborenen, Fehlgeborenen und Leibesfrüchte dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.