§ 4 BestG - Friedhofszwang, Bestattungsformen, Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2133-a-1
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Ehrung der Toten. Außerhalb von Friedhöfen sind Erdbestattungen nicht und Feuerbestattungen nur als Seebestattungen zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats.
(1a) Als Ausnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 3 ist auch ein Ausbringen der Asche auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen außerhalb von Friedhöfen zulässig, soweit eine Gemeinde dieses durch Ortsgesetz zulässt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
- 1.
die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz im Lande Bremen hatte, in einer schriftlichen Verfügung einen Verstreuungsort nach Nummer 2 zur Ausbringung bestimmt und für diese Beisetzungsform eine Person für die Totenfürsorge bestimmt und damit beauftragt hat und
- 2.
der Ausbringungsort sich
- a)
in privatem Eigentum befindet, eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers beigebracht wird, die Nutzung des Grundstücks zur Ausbringung nicht gegen Entgelt erfolgt und die Ausbringung die Benutzung benachbarter Grundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt,
- b)
im Eigentum der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven befindet und der Senat für die Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven für die Stadtgemeinde Bremerhaven diese Fläche für die Ausbringung von Totenasche durch Rechtsverordnung ausgewiesen hat,
- c)
im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven befindet, ohne in der Rechtsverordnung nach Buchstabe b benannt zu sein, und die vom Senat für die Stadtgemeinde Bremen oder vom Magistrat der Stadt Bremerhaven für die Stadtgemeinde Bremerhaven durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde ihr Einvernehmen mit der Ausbringung im Einzelfall erklärt hat oder
- d)
im Eigentum anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger befindet und die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a entsprechend eingehalten werden.
Fehlt es an einer Bestimmung und Beauftragung der Totenfürsorge für diese Beisetzungsform, so können diese ersetzt werden durch eine Zustimmungserklärung einer Person, die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen für die Bestattung zu sorgen hat.
(1b) Die Behörde kann Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz von Rechten Dritter, zum Schutz benachbarter Grundstücke vor wesentlichen Beeinträchtigungen und zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Person festlegen.
(2) Die Bestattung kann als Erdbestattung in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg oder als Einäscherung mit anschließender Beisetzung der Urne in einer Grabstelle erfolgen. Die Friedhofsträger können bestimmen, dass die Asche auch in einer Grabstelle eines Friedhofs oder einer für die Ausbringung ausgewiesenen Fläche ausgebracht werden kann.
(3) Die Asche jeder Leiche ist in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Soweit nach Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 2 ein Ausbringen der Asche zulässig ist, darf der zur Ausbringung Berechtigte die Urne zu diesem Zweck öffnen. Die Beisetzung der Urne oder die Ausbringung der Asche hat unverzüglich zu erfolgen. Es muss jederzeit feststellbar sein, wo die Urne beigesetzt oder ihr Inhalt ausgebracht wurde und um wessen Asche es sich handelt. Bei einer Ausbringung der Asche auf einem Friedhof muss die Grabstelle oder die Ausbringungsfläche vermerkt werden. Bei einer Ausbringung der Asche außerhalb eines Friedhofs nach Absatz 1a hat der Totenfürsorgeberechtigte spätestens zwei Wochen nach der Ausbringung gegenüber der in Absatz 1 genannten Behörde eidesstaatlich zu versichern, dass er die Asche entsprechend der behördlichen Zustimmung und der Verfügung der verstorbenen Person ausgebracht hat. Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden, wenn die ordnungsgemäße Beisetzung sichergestellt ist.
(4) Der Friedhofsträger kann in der Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr, in der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung des Magistrats, Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein religiöser Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. Gleiches gilt, wenn der zu Bestattende mit Verweis auf weltanschauliche Gründe eine entsprechende schriftliche Verfügung getroffen hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Transport der Leiche bis zur Grabstelle in einem Sarg erfolgen.
(5) Der Friedhofsträger kann in seiner Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des "Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290)" hergestellt sind.