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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 23 LeichenG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichenwesen
Redaktionelle Abkürzung
LeichenG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2127-c-1

Für die Todesfeststellung nach § 3 und die Leichenschau nach § 8 Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.