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§ 7 LeichenG - Überführung in die Leichenhalle

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichenwesen
Redaktionelle Abkürzung
LeichenG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2127-c-1

(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung ist jede Leiche außer in den Todesfällen nach § 10 Absatz 1 bis 3 innerhalb von 36 Stunden nach Todeseintritt, bei späterem Auffinden unverzüglich in eine Leichenhalle zu überführen. Die Überführung der Leiche ist durch die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen zu veranlassen. Ist keine der in Satz 2 genannten Personen zu erreichen, hat der nach § 5 verpflichtete Arzt oder die verpflichtete Ärztin bei natürlichen Todesfällen die zuständige Behörde zu unterrichten, damit diese den Transport in eine in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven benannte Leichenhalle veranlasst, die Angehörigen ermittelt und benachrichtigt. Als Leichenhalle im Sinne des Satzes 1 gelten die Leichenschauhäuser sowie die zur Leichenaufbewahrung geeigneten und dem sittlichen Empfinden entsprechender Räume der Bestattungsinstitute, der Friedhöfe sowie der medizinischen Einrichtungen.

(2) Bei nichtnatürlichen Todesfällen ist die Leiche in ein von der zuständigen Behörde bestimmtes Leichenschauhaus zu überführen. Entsprechendes gilt für den Leichnam einer unbekannten Person.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist des Absatzes 1 Satz 1 aus Gründen der Hygiene abkürzen.

(4) Bei Leichen, die nach § 6 Absatz 3 zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von derjenigen Person zu wiederholen, die die Einsargung vornimmt. Solche Särge dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder auf Weisung eines in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Arztes oder einer dort genannten Ärztin geöffnet werden.

(5) Chemikalien dürfen Särgen zur Geruchsbindung oder zur Desinfektion nicht hinzugegeben werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Regelungen in den Friedhofsordnungen für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen und Bremerhaven über die Behandlung von Leichen, Särgen und Urnen bleiben unberührt.