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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 22 LeichenG - Überleitungsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichenwesen
Redaktionelle Abkürzung
LeichenG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2127-c-1

§ 9 Absatz 3 gilt für Todesbescheinigungen und für vergleichbare Unterlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind und noch aufbewahrt werden, mit der Maßgabe, dass die Frist von 30 Jahren frühestens mit Ablauf des 31. Juli 2018 endet.