Anlage 1 BesG - Bremische Besoldungsordnungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BesG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Vorbemerkungen:

  1. 1.

    Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

  2. 2.

    Die in den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesenen Zulagen werden neben anderen Zulagen gewahrt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge wie auch die im Anhang 1 zu den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesenen Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 12a. Die Grundgehaltssätze und die Zulagensätze sind jeweils an bundesgesetzliche Regelungen anzupassen und durch den Senator für Finanzen im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

  3. 3.

    (aufgehoben)

  4. 4.

    (aufgehoben)

  5. 5.

    Soweit sich die Einreihung in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl bestimmt, ist von der Zahl der bei Schuljahrsbeginn vorhandenen Schüler jeweils vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an auszugehen. Das gilt auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.

  6. 6.

    Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz und den in der Bremischen Besoldungsordnung A getroffenen Regelungen nichts Abweichendes ergibt und die Tätigkeit nicht bereits bei der Einstufung berücksichtigt werden ist, erhalten Lehrkräfte im Eingangs- und ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn

    1. a)

      wenn sie der Besoldungsgruppe A 12 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehören, bei Unterricht an einer Sonderschule eine Stellenzulage von EUR 25,56,

    2. b)

      als Pädagogischer Mitarbeiter beim Senator für Bildung und Wissenschaft eine Stellenzulage von EUR 25,56.

  7. 7.

    Die Forschungsstelle Text-, Überlieferungs- und Bildungsgeschichte an der Universität Bremen ist eine Einrichtung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

Bremische Besoldungsordnung A

- Aufsteigende Gehälter -

Besoldungsgruppe 1

Besoldungsgruppe 2

Besoldungsgruppe 3

Besoldungsgruppe 4

Besoldungsgruppe 5

Besoldungsgruppe 6

Besoldungsgruppe 7

Besoldungsgruppe 8

Besoldungsgruppe 9

Besoldungsgruppe 10

Erste Oberin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11

Erster Pflegevorsteher, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11

Jugendleiter(1)

Technischer Lehrer(1)

Besoldungsgruppe 11

Erste Oberin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10

Erster Pflegevorsteher, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer (1)

Besoldungsgruppe 12

Funklehrer

Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I (2)(3)

Besoldungsgruppe 12a

Lehrer (4)(5)(6)

Besoldungsgruppe 13

Fachleiter beim Landesinstitut für Schule

Funkoberlehrer

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit bis zu 540 Schülern - (7)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I (8)

Lehrer für die Primarstufe (9)

Lehrer für die Sekundarstufe I (9)

Lehrer für die Sekundarstufe II (10)

Lehrer für Sonderpädagogik (10)

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst (11)

Polizeioberlehrer (12)

Seminarleiter bei der Landeszentrale für politische Bildung

Sonderschullehrer (13)

Zweiter Konrektor

  • einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern (12)

Besoldungsgruppe 14

Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I

  • des Haupt- und Realschulzweiges mit bis zu 540 Schülern -
  • des Haupt- und Realschulzweiges mit mehr als 540 Schülern (7) -
  • der Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -
  • der Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern (7) -
  • des gymnasialen Zweiges mit bis zu 180 Schülern (16) -

Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule

Fachbereichsleiter

Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule (14)

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern -

Leiter der Stadtbildstelle - Bremerhaven -

Ortsamtsleiter (15) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15

Rektor bei den Justizvollzugsanstalten (11)

Rektor

  • einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit bis zu 540 Schülern -
  • einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern (7) -

Schulrat (7)

Sonderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülern -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern (7) -
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülern (17)
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülern (7)(17)

Sonderschulrektor

  • als Leiter einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülern (7) -
  • als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülern(7)(17)

Besoldungsgruppe 15

Abteilungsdirektor beim Landesinstitut für Schule (18)

Abteilungsleiter in einem Schulzentrum

  • der Sekundarstufe II (18) -
  • des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schülern -

Direktor der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern

Direktor einer Gesamtschule

  • mit bis zu 1.000 Schülern (7) -

Direktor eines Schulzentrums

  • der Sekundarstufe I mit bis zu 1.000 Schülern (7) -

Direktorstellvertreter des Landesinstituts für Schule (19)

Direktorstellvertreter

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 1.000 Schülern -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 1.000 Schülern (7) -
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit bis zu 1.000 Schülern -
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit mehr als 1.000 Schülern (7)-
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II (7)-
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe (2) -

Fachdirektor beim Landesinstitut für Schule

Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle - Lehrerfortbildungsinstitut Bremerhaven -

Oberschulrat (20) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16

Oberstufenleiter

  • an einer Gesamtschule -

Ortsamtsleiter (21) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14

Schlachthofdirektor - Bremerhaven -

Sonderschulrektor

  • als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern -
  • als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülern (17)

Besoldungsgruppe 16

Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung

Direktor der Verwaltungsschule

Direktor der Volkshochschule

Direktor des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen

Direktor des Schlacht- und Viehhofs

Direktor des Landesinstituts für Schule

Direktor einer Gesamtschule

  • mit Oberstufe -
  • mit mehr als 1.000 Schülern -

Direktor eines Schulzentrums

  • der Sekundarstufe I mit mehr als 1.000 Schülern -
  • der Sekundarstufe II -

Hauptgeschäftsführer bei der Handwerkskammer Bremen

Leitender Polizeidirektor - als stellvertredender Polizeipräsident - (22)

Oberschulrat, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15

Rektor einer Fachhochschule

Bremische Besoldungsordnung B

- Feste Gehälter -

Besoldungsgruppe 1

Besoldungsgruppe 2

Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek

Landesbehindertenbeauftragter

Leitender Branddirektor

  • als Leiter der Feuerwehr Bremen -

Leitender Regierungsdirektor, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3

Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven

Rektor der Hochschule Bremerhaven, soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3

Rektor der Hochschule für Künste Bremen

Besoldungsgruppe 3

Direktor beim Rechnungshof

Kanzler der Universität, soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3

Landesbeauftragter für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau

Landesbeauftragter für den Datenschutz

Leitender Regierungsdirektor, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2

Rektor der Hochschule Bremen

Besoldungsgruppe 4

Vizepräsident des Rechnungshofes

Magistratsdirektor - Bremerhaven -

Besoldungsgruppe 5

Landesschulrat

Polizeipräsident

Rektor der Universität Bremen, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6

Sprecher des Senats

Besoldungsgruppe 6

Rektor der Universität Bremen, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5

Besoldungsgruppe 7

Direktor bei der Bürgerschaft

Staatsrat (23), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 8

Präsident des Rechnungshofes

Besoldungsgruppe 8

Staatsrat (24)

Besoldungsgruppe 9

Besoldungsgruppe 10

Besoldungsgruppe 11

(1) Amtl. Anm.:

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage von EUR 25,56.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage von EUR 25,56.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage von EUR 25,56.

(2) Amtl. Anm.:

Eingangsamt.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.

(4) Amtl. Anm.:

Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamten verliehen werden, die beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in 2 Wahlfächern abgelegt oder die nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 20-jährige Dienstzeit abgeleistet haben. Das Nähere über die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 regelt der Senator für Finanzen.

(5) Amtl. Anm.:

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit
  1. a)
    als alleinstehender Lehrer oder als erster Lehrer bei einer Schule mit zwei bis vier Klassen
  2. b)
    als Lehrer bei einer berufsbildenden Schule
    einer voll ausgebauten Gesamtschule
    einem Gymnasium
    einer Sonderschule
    eine Stellenzulage von EUR 25,56.

(6) Amtl. Anm.:

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit als Pädagogischer Mitarbeiter beim Senator für Bildung und Wissenschaft eine Stellenzulage von EUR 25,56.

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(8) Amtl. Anm.:

Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrer ausgewiesen werden.

(9) Amtl. Anm.:

Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte.

(9) Amtl. Anm.:

Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte.

(10) Amtl. Anm.:

Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach der Vorbemerkung der Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

(10) Amtl. Anm.:

Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach der Vorbemerkung der Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

(11) Amtl. Anm.:

Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage.

(12) Amtl. Anm.:

Erhält als Leiter des allgemein bildenden Zweiges der Abteilung Aus- und Fortbildung der Polizei Bremen eine Stellenzulage von EUR 27,61.

(13) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 261,71 DM.

(12) Amtl. Anm.:

Erhält als Leiter des allgemein bildenden Zweiges der Abteilung Aus- und Fortbildung der Polizei Bremen eine Stellenzulage von EUR 27,61.

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(16) Amtl. Anm.:

Die am 1. Januar 2000 im Amt befindlichen Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 15

(14) Amtl. Anm.:

Erhält als Leiter der Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern eine Stellenzulage von EUR 76,69

(15) Amtl. Anm.:

Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr als Beamter auf Zeit. Erhält das Endgrundgehalt.

(11) Amtl. Anm.:

Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage.

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(17) Amtl. Anm.:

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schüler/-innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemein bildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(17) Amtl. Anm.:

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schüler/-innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemein bildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(17) Amtl. Anm.:

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schüler/-innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemein bildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 193,82 DM

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 193,82 DM

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(19) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 484,45 DM

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM

(2) Amtl. Anm.:

Eingangsamt.

(20) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 537,49 DM - ab Juli 1976 k. w. -

(21) Amtl. Anm.:

Nach vollendetem 10. Dienstjahr als Beamter auf Zeit. Erhält das Endgrundgehalt.

(17) Amtl. Anm.:

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schüler/-innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemein bildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

(22) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage von 325,15 DM - K. w. -

(23) Amtl. Anm.:

Nur als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund.

(24) Amtl. Anm.:

Als Chef der Senatskanzlei