§ 2 BesG - Besoldungsordnungen und Beträge der Bezügebestandteile
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BesG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung der dort genannten Zulagen richten sich
- 1.
für Beamtinnen und Beamte nach den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I), soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen W oder R zugeordnet sind,
- 2.
für Professorinnen und Professoren nach der Besoldungsordnung W (Anlage II) und
- 3.
für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach der Besoldungsordnung R (Anlage III).
Satz 1 Nummer 2 gilt auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen und Professoren sind.
(2) Die nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährenden Beträge der nachfolgend genannten Bezügebestandteile richten sich nach den Anlagen 1 bis 14, wobei sich
- 1.
die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen
- a)
der Besoldungsordnung A aus der Anlage 1,
- b)
der Besoldungsordnung B aus der Anlage 2,
- c)
der Besoldungsordnung W aus der Anlage 3 und
- d)
der Besoldungsordnung R aus der Anlage 4,
- 2.
die Beträge des Familienzuschlags aus der Anlage 5,
- 3.
die Beträge der Amtszulagen, Stellenzulagen und Zulagen aus der Anlage 6,
- 4.
die Anwärtergrundbeträge aus der Anlage 7,
- 5.
die Beträge nach § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte aus der Anlage 8,
- 6.
die Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge aus den Anlagen 10 bis 13 und
- 7.
die Grundgehaltssätze und Zulagen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C aus der Anlage 14
ergeben und sich der Betrag der Zulage nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung nach der Anlage 9 bemisst.
(3) Soweit in besoldungsrechtlichen Vorschriften des nach § 1 Absatz 2 fortgeltenden Bundesrechts sowie in landesbesoldungsrechtlichen Regelungen auf Vorbemerkungen zu den jeweiligen Bundesbesoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen wird, werden diese durch die dem Bundesrecht entsprechenden Vorbemerkungen zu den jeweiligen Besoldungsordnungen dieses Gesetzes ersetzt.