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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 16 ThürRiStAG - Bildung von Vertretungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Als Vertretungen der Richter werden errichtet:

  1. 1.

    ein gemeinsamer Präsidialrat nach § 30 Abs. 1 und 2 für die Beteiligung an Personalangelegenheiten nach § 30 Abs. 3 sowie

  2. 2.

    Richterräte nach § 34 für die Beteiligung nach den §§ 40 bis 45.

(2) Als Vertretungen der Staatsanwälte werden Staatsanwaltsräte nach § 35 errichtet.

(3) Als gemeinsame Vertretung der Richter und Staatsanwälte wird bei der obersten Dienstbehörde ein Landesrichter- und Staatsanwaltsrat nach § 36 errichtet.