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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 25 ThürRiStAG - Eintritt von Ersatzmitgliedern

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Scheidet ein Mitglied aus einer Vertretung aus oder erlischt dessen Mitgliedschaft, tritt das jeweilige Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit der Vertretung an dessen Stelle. Satz 1 gilt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach § 23 Abs. 1, für den Ausschluss von der Mitwirkung nach § 23 Abs. 2 und eine zeitweilige Verhinderung eines Mitglieds entsprechend.