§ 25 ThürRiStAG - Eintritt von Ersatzmitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Scheidet ein Mitglied aus einer Vertretung aus oder erlischt dessen Mitgliedschaft, tritt das jeweilige Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit der Vertretung an dessen Stelle. Satz 1 gilt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach § 23 Abs. 1, für den Ausschluss von der Mitwirkung nach § 23 Abs. 2 und eine zeitweilige Verhinderung eines Mitglieds entsprechend.