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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 35 ThürRiStAG - Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte sowie des Hauptstaatsanwaltsrats

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Er besteht aus

  1. 1.

    fünf Staatsanwälten, wenn in dem Bezirk der Staatsanwaltschaft, bei dem der Staatsanwaltsrat gebildet wird, mehr als 50 Staatsanwälte beschäftigt sind,

  2. 2.

    drei Staatsanwälten im Übrigen.

(2) Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ein Hauptstaatsanwaltsrat als Stufenvertretung gebildet. Er besteht aus fünf Staatsanwälten.

(3) Als Staatsanwälte gelten auch Richter auf Probe, solange sie bei einer Staatsanwaltschaft beschäftigt sind.