ThürRiStAG,TH - Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz

Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst
(Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze1
Anwendungsbereich und Geltung des Beamtenrechts2
Zuständigkeiten3
Einstellung in ein Richterverhältnis auf Probe; Stellenausschreibung; Interessenbekundungsverfahren4
Vereidigung5
Fehlerhafte Ernennungsurkunden6
Dienstliche Beurteilungen7
Übertragung eines weiteren Richteramts8
Dienstliche Fortbildung9
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze10
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag11
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen12
Sonstige Teilzeitbeschäftigung13
Familienpflegezeit14
Hinweispflicht und Verbot von Benachteiligungen15
Rechtspflegebericht15a
Zweiter Abschnitt
Vertretungen der Richter und Staatsanwälte
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
Bildung von Vertretungen16
Wahlgrundsätze17
Wahlberechtigung18
Wahlvorstand19
Geschäftsführung und Beschlussfassung20
Amtszeit21
Rechtsstellung der Mitglieder22
Ruhen der Mitgliedschaft; Ausschluss von der Mitwirkung23
Ausscheiden von Mitgliedern24
Eintritt von Ersatzmitgliedern25
Kosten und Sachaufwand26
Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht27
Rechtsweg28
Anhörung der Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte des Landes29
Zweiter Unterabschnitt
Präsidialrat
Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidialrats30
Wählbarkeit und Vorsitz31
Verfahren bei Beteiligung32
Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats33
Dritter Unterabschnitt
Richterräte und Hauptrichterräte, Staatsanwaltsräte und Hauptstaatsanwaltsrat, Landesrichter- und Staatsanwaltsrat
Bildung und Zusammensetzung der Richterräte sowie der Hauptrichterräte34
Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte sowie des Hauptstaatsanwaltsrats35
Bildung und Zusammensetzung des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats36
Wählbarkeit37
Zuständigkeit der Richter- und Staatsanwaltsräte38
Grundsätze der Zusammenarbeit39
Volle Mitbestimmung40
Eingeschränkte Mitbestimmung41
Anhörungsrechte; Teilnahme an Auswahlgesprächen42
Gemeinsame Aufgaben von Richter- und Staatsanwaltsräten und Personalrat43
Mitbestimmungsverfahren44
Beteiligungsgespräch45
Einigungsstelle46
Entscheidungen der Einigungsstelle47
Dienstvereinbarungen48
Geltung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes49
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richter49a
Dritter Abschnitt
Wahlausschüsse
Erster Unterabschnitt
Richterwahlausschuss
Aufgaben des Richterwahlausschusses50
Zusammensetzung des Richterwahlausschusses51
Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder52
Wahl der richterlichen Mitglieder53
Verpflichtung der Mitglieder54
Ausschluss von der Mitwirkung55
Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft56
Ersatzwahl und Vertretung57
Einberufung des Richterwahlausschusses58
Sitzungen des Richterwahlausschusses59
Beschlussfähigkeit60
Vorbereitung der Entscheidung über die Berufung auf Lebenszeit61
Entscheidung über die Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit62
Beteiligungsverfahren bei anderen Entscheidungen63
Geschäftsordnung64
Zweiter Unterabschnitt
Staatsanwaltswahlausschuss
Aufgaben des Staatsanwaltswahlausschusses65
Zusammensetzung des Staatsanwaltswahlausschusses66
Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit67
Beteiligung bei weiteren Entscheidungen68
Vierter Abschnitt
Richterdienstgerichte
Erster Unterabschnitt
Errichtung und Zuständigkeit
Errichtung69
Zuständigkeit70
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs71
Revision72
Dienstaufsicht73
Zweiter Unterabschnitt
Besetzung
Mitglieder der Dienstgerichte74
Besetzung der Dienstgerichte75
Verbot der Amtsausübung76
Erlöschen oder Ruhen des Amts77
Besetzung der Dienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Mitglieder des Rechnungshofs78
Dritter Unterabschnitt
Disziplinarverfahren
Geltung des Thüringer Disziplinargesetzes79
Disziplinarmaßnahmen80
Durchführung von Disziplinarverfahren81
Erhebung der Disziplinarklage82
Entscheidungen des Dienstgerichts83
Gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter und Beistand84
Bekleidung mehrerer Ämter85
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags86
Besondere Bestimmungen87
Vierter Unterabschnitt
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Anwendung der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung88
Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte89
Einleitung des Versetzungsverfahrens90
Urteilsformel im Versetzungsverfahren91
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung des Richters92
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung des Richters93
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter94
Einleitung des Prüfungsverfahrens95
Urteilsformel im Prüfungsverfahren96
Aussetzung des Prüfungsverfahrens97
Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung98
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erlass von Rechtsverordnungen99
Allgemeine Übergangsbestimmungen100
Übergangsbestimmungen für den Eintritt in den Ruhestand101
Evaluierung102
Gleichstellungsbestimmung103

Artikel 1 des Thüringer Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst sowie zur Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677)

§§ 1 - § 15a, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ThürRiStAG - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.

(2) Staatsanwälte garantieren gesetzmäßige und rechtsstaatliche Verfahrensabläufe in Strafverfahren. Sie sind zur Objektivität verpflichtet.

§ 2 ThürRiStAG - Anwendungsbereich und Geltung des Beamtenrechts

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Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Dieses Gesetz gilt für Berufsrichter des Landes. Für ehrenamtliche Richter und für Staatsanwälte als Beamte im Landesdienst gilt es, soweit dies besonders bestimmt ist. Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(2) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, finden die Vorschriften für Beamte des Landes mit Ausnahme des Thüringer Laufbahngesetzes entsprechende Anwendung auf Richter.

(3) In Angelegenheiten der Richter wirken im Landespersonalausschuss als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der ständige Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Vertreter im Amt, mit. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind sechs auf Lebenszeit ernannte Richter, die von dem für Justiz zuständigen Ministerium vorgeschlagen werden, wobei die einzelnen Gerichtszweige angemessen zu berücksichtigen sind. Für jedes nichtständige Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen. Zwei dieser nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sind auf Vorschlag der Berufsverbände der Richter des Landes zu benennen.

(4) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 3 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte; an Stelle der zwei auf Vorschlag der Berufsverbände der Richter des Landes zu benennenden Richter sowie deren Vertreter sind je zwei Staatsanwälte auf Vorschlag der Berufsverbände der Staatsanwälte des Landes zu benennen.

§ 3 ThürRiStAG - Zuständigkeiten

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Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Der für Justiz zuständige Minister ernennt und entlässt die Richter und Staatsanwälte.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium ist die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für die Richter und Staatsanwälte.

(3) Der für Justiz zuständige Minister ist Mitglied im Richterwahlausschuss im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes.