§ 34 ThürRiStAG - Bildung und Zusammensetzung der Richterräte sowie der Hauptrichterräte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Richterräte werden gebildet
- 1.
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
- a)
bei dem Oberlandesgericht,
- b)
bei den Landgerichten,
- c)
bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind, sowie
- 2.
in den Fachgerichtsbarkeiten bei jedem Gericht.
(2) Amtsgerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird, werden durch Beschluss des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefasst, so dass die Gesamtzahl der bei den betreffenden Amtsgerichten beschäftigten Richter insgesamt mindestens sieben beträgt. Sie können auch einem anderen Amtsgericht zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet werden kann. Kann bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeiten kein Richterrat gebildet werden, so tritt an seine Stelle der Hauptrichterrat der betroffenen Gerichtsbarkeit.
(3) Bei dem Oberlandesgericht, Landessozialgericht, Oberverwaltungsgericht und dem Landesarbeitsgericht wird je ein Hauptrichterrat als Stufenvertretung gebildet.
(4) Der Richterrat besteht aus
- 1.
fünf Richtern, wenn in dem Bezirk des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, mehr als 50 Richter tätig sind,
- 2.
drei Richtern im Übrigen.
(5) Die Hauptrichterräte bestehen aus je fünf Richtern.