§ 22 ThürRiStAG - Rechtsstellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die Mitgliedschaft in den Vertretungen ist ein unentgeltliches Ehrenamt, zu dessen Übernahme die gewählten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder verpflichtet sind. Sie können die Übernahme nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen Mitglieder der jeweiligen Vertretung.
(2) Die Mitglieder der Vertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder der Vertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben der Vertretung erforderlich ist.
(4) Erleidet ein Richter oder Staatsanwalt anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Abschnitt einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.