§ 17 ThürRiStAG - Wahlgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die Mitglieder der Vertretungen werden gleichzeitig gewählt. Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Jeder Wahlberechtigte wählt die vorgeschriebene Zahl von Richtern oder Staatsanwälten.
(2) Zu den Wahlen nach Absatz 1 können die wahlberechtigten Richter und Staatsanwälte Wahlvorschläge machen. Dies gilt auch für die Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte des Landes nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzung. Jeder Wahlvorschlag nach Satz 1 muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter und Staatsanwälte soll mindestens das Zweifache der Anzahl der jeweils zu wählenden Mitglieder erreichen.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. Zu Ersatzmitgliedern der Vertretungen sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter oder Staatsanwälte in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.
(4) Für die Mitglieder des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 werden ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied gewählt.