§ 28 ThürRiStAG - Rechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Vertretungen oder Einigungsstellen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Die richterlichen Mitglieder der Vertretungen sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Vertretungen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Vertretungen und Personalrat steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsstreitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 43, über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.