§ 20 ThürRiStAG - Geschäftsführung und Beschlussfassung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die Vertretungen wählen aus ihrer Mitte jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 bestimmt sich die Wahl des Vorsitzenden einschließlich dessen Ersatzmitglieder für den Präsidialrat nach § 31 Abs. 2. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Vertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Die Sitzungen der Vertretungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Beschlüsse der Vertretungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Vertretungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In einfach gelagerten Angelegenheiten kann im schriftlichen Umlaufverfahren entschieden werden, wenn kein Mitglied der Vertretung diesem Verfahren widerspricht und alle Mitglieder der Vertretung Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
(3) Die Vertretungen regeln ihre Geschäftsführung und Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung.