§ 27 ThürRiStAG - Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die Mitglieder der Vertretungen haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Vertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht
- 1.
gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung,
- 2.
gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und den anderen Vertretungen sowie der Einigungsstelle, die in Ausübung der Befugnisse der Vertretungen angerufen werden, sowie
- 3.
für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.