§ 36 ThürRiStAG - Bildung und Zusammensetzung des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird ein Landesrichter- und Staatsanwaltsrat als Stufenvertretung gebildet. Er besteht aus folgenden acht Mitgliedern:
- 1.
zwei Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
- 2.
zwei Staatsanwälten sowie
- 3.
je einem Richter der Sozial-, Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 werden jeweils nur von den Wahlberechtigten des Bereiches, den sie vertreten, gewählt.