§ 24 ThürRiStAG - Ausscheiden von Mitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Ein gewähltes Mitglied scheidet aus der Vertretung aus, wenn es sein Amt aus wichtigem Grund niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert. § 22 Abs. 1 Satz 3 gilt für die Niederlegung aus wichtigem Grund entsprechend.