§ 29 ThürRiStAG - Anhörung der Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte des Landes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Unbeschadet der Beteiligungsrechte der Vertretungen soll die oberste Dienstbehörde die Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte des Landes zu justizpolitischen Themen mit landesweiter Bedeutung in geeigneter Form anhören. Im Fall einer solchen Anhörung unterrichtet die oberste Dienstbehörde die Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte des Landes frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Inhalt schriftlicher Stellungnahmen der Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte des Landes ist auf deren Verlangen zwischen der obersten Dienstbehörde und den beteiligten Berufsverbänden der Richter und Staatsanwälte des Landes mündlich zu erörtern.