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§ 44 APO-S I - Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben:

  1. 1.

    in Klasse 9 der Hauptschule, der Gesamtschule und der Sekundarschule zum Erwerb des Hauptschulabschlusses,

  2. 2.

    in Klasse 9 der Hauptschule und des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B,

  3. 3.

    in Klasse 10 Typ A der Hauptschule, in Klasse 10 der Sekundarschule und der Gesamtschule zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10,

  4. 4.

    in Klasse 10 der Realschule zum Erwerb eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses,

  5. 5.

    in Klasse 10 Typ B der Hauptschule sowie in Klasse 10 der Realschule, der Sekundarschule und der Gesamtschule zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder zur Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und

  6. 6.

    in Klasse 9 des Gymnasiums zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und in der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe sowie im Berufskolleg und in gleichwertigen berufsbildenden Bildungsgängen nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife).

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn

  1. 1.

    durch die Verbesserung der Note von "mangelhaft" auf "ausreichend" in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden oder

  2. 2.

    in der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden.

(3) Eine Nachprüfung ist nicht möglich

  1. 1.

    in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 (§ 30) und

  2. 2.

    in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll.

(4) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach.

(5) Für das Verfahren gilt § 23 Absatz 3, 4 und 6.

(6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.