§ 44 APO-S I - Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn
- 1.
durch die Verbesserung der Note von "mangelhaft" auf "ausreichend" in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden oder
- 2.
in der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden.
(3) Eine Nachprüfung ist nicht möglich
- 1.
in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 (§ 30) und
- 2.
in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll.
(4) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach.
(5) Für das Verfahren gilt § 23 Absatz 3, 4 und 6.
(6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.