§ 75 GO - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Sitzungen des Landtags sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, soweit die Verfassung des Freistaates Sachsen oder ein Gesetz eine nicht öffentliche Sitzung vorschreibt.
(3) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag von zwölf Mitgliedern des Landtags oder eines Mitglieds der Staatsregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags ausgeschlossen werden.
(4) Die Entscheidung und Beratung über die Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt.
(5) Öffentliche Sitzungen des Landtags werden aufgrund einer auf Empfehlung des Präsidiums erteilten Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten für Menschen mit Behinderungen übersetzt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)