§ 91 GO - Erklärung außerhalb der Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache erteilen. Der Anlass ist ihr oder ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann verlangen, dass ihr oder ihm die Erklärung schriftlich vorgelegt wird.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)