§ 86a GO - Redebeiträge weiterer Personen mit institutionellen Rechten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte, die oder der Ausländerbeauftragte und die oder der Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur stellen ihre regelmäßig zu erstattenden Berichte auf ihr Verlangen oder das einer Fraktion im Plenum vor.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)