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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 85 GO - Herbeirufung von Mitgliedern der Staatsregierung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Der Antrag, ein Mitglied der Staatsregierung herbeizurufen, kann von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Landtag mit Mehrheit.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)