§ 79 GO - Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) In der Plenarwoche finden in der Regel zwei Plenarsitzungen an aufeinanderfolgenden Tagen statt.
(2) Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung nach der Bedeutung, der Aktualität und unter Berücksichtigung des Sachzusammenhanges geordnet werden. Kommt ein Einvernehmen im Präsidium nicht zustande, so soll sich die Aufstellung der Tagesordnung durch das Präsidium an nachstehender Reihenfolge orientieren:
- 1.
Dringliche Anträge,
- 2.
Aktuelle Stunde,
- 3.
Befragung der Staatsregierung,
- 4.
Prioritätenantrag,
- 5.
Gesetzentwürfe (zweite Beratung, erste Beratung),
- 6.
Fraktionsanträge (einschließlich sonstiger Dringlicher Anträge) und Große Anfragen,
- 7.
Sammeldrucksachen mit Beschlussempfehlungen und Berichten,
- 8.
Sonstige Anträge und Vorlagen,
- 9.
Fragestunde,
- 10.
Kleine Anfragen.
Bei Vorlagen nach Satz 2 Nummer 6 sollen die Fraktionen grundsätzlich im Wechsel entsprechend der Reihenfolge ihrer Stärke berücksichtigt werden. Bei der Aufstellung der Tagesordnung soll zumindest jede Fraktion in einer Plenarwoche mit zwei Anträgen nach § 52 Absatz 3 Satz 1 und 4 in gesonderten Tagesordnungspunkten zum Zuge kommen. Soweit möglich, sind sachlich zusammenhängende Vorlagen gebündelt, zumindest jedoch hintereinander auf die Tagesordnung zu setzen; unbeschadet des Satzes 4 können in diesem Fall weitere Anträge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 und 4, die mit den Vorlagen in thematischem Zusammenhang stehen, in die entsprechenden Tagesordnungspunkte mit aufgenommen werden. Der Landtag kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.
(3) Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgestellt, sofern sie nicht gemäß § 77 Absatz 3, 4 oder 5 von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzt wird. Rechtzeitig vor der Präsidiumssitzung soll der zwischen den Fraktionen ausgehandelte vorläufige Vorschlag für die Tagesordnung verteilt werden.
(4) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtags und der Staatsregierung übersandt.
(5) Der Landtag kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten
- 1.
zu Sitzungsbeginn die Tagesordnung erweitern,
- 2.
nach Sitzungsbeginn die Tagesordnung erweitern, wenn nicht eine Fraktion oder zehn Prozent der Mitglieder des Landtags widersprechen und
- 3.
jederzeit die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Gegenstände absetzen oder gleichartige oder verwandte Gegenstände gemeinsam verhandeln.
§ 86 Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Wird für denselben Tag eine weitere Sitzung anberaumt, so gibt die Präsidentin oder der Präsident Zeit und Tagesordnung mündlich bekannt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)