§ 77 GO - Einberufung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Sitzungen des Landtags sollen mindestens in jeder vierten Sitzungswoche stattfinden.
(2) Die Sitzungen des Landtags werden spätestens am dritten Werktag vor der Sitzung durch Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. In der Regel wird der Termin der nächsten Sitzung am Schluss der laufenden Sitzung bekannt gegeben.
(3) Selbstständig setzt die Präsidentin oder der Präsident Zeit und Tagesordnung fest, wenn der Landtag sie oder ihn hierzu ermächtigt oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht entscheiden kann.
(4) In unaufschiebbaren Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident unter Bekanntgabe der Tagesordnung abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Sitzung einberufen. Ist eine schriftliche Einladung nicht möglich, so kann die Einladung auf anderem Wege erfolgen.
(5) Verlangt ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Staatsregierung die Einberufung des Landtags, so ist der gewünschte Beratungsgegenstand anzugeben. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Landtag unverzüglich zu einer Sitzung mit dem gewünschten Beratungsgegenstand einzuberufen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)