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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 98 GO - Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Gegen den Ordnungsruf, die Wortentziehung und den Ausschluss von der Sitzung kann das Mitglied des Landtags bis zum Beginn der nächsten Sitzung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Landtag in dieser Sitzung ohne Beratung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ordnungsmaßnahmen sowie der Anlass dazu werden nicht besprochen.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)