§ 84 GO - Kurzintervention
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Während einer Aussprache kann die Präsidentin oder der Präsident Mitgliedern des Landtags im Anschluss an einen Redebeitrag das Wort zu einer Kurzintervention erteilen. Hierauf darf die Rednerin oder der Redner noch einmal antworten. Die für die Kurzintervention und die Antwort erforderliche Zeit darf jeweils zwei Minuten nicht überschreiten; sie wird auf die Redezeiten nicht angerechnet. Zu jedem Tagesordnungspunkt sind zwei Kurzinterventionen pro Fraktion zulässig. Eine Kurzintervention ist kein Redebeitrag im Sinne des Satzes 1.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)