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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 84 GO - Kurzintervention

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Während einer Aussprache kann die Präsidentin oder der Präsident Mitgliedern des Landtags im Anschluss an einen Redebeitrag das Wort zu einer Kurzintervention erteilen. Hierauf darf die Rednerin oder der Redner noch einmal antworten. Die für die Kurzintervention und die Antwort erforderliche Zeit darf jeweils zwei Minuten nicht überschreiten; sie wird auf die Redezeiten nicht angerechnet. Zu jedem Tagesordnungspunkt sind zwei Kurzinterventionen pro Fraktion zulässig. Eine Kurzintervention ist kein Redebeitrag im Sinne des Satzes 1.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)