§ 93 GO - Sachliche Richtigstellung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Zu einer sachlichen Richtigstellung erteilt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident auf Verlangen nach der Aussprache oder unmittelbar vor der Abstimmung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)