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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 93 GO - Sachliche Richtigstellung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Zu einer sachlichen Richtigstellung erteilt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident auf Verlangen nach der Aussprache oder unmittelbar vor der Abstimmung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)