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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 94 GO - Erklärung zum Abstimmungsverhalten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Jedes Mitglied des Landtags und die Fraktionen sind berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer abschließenden Sachabstimmung das Abstimmungsverhalten zu begründen. Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)