§ 94 GO - Erklärung zum Abstimmungsverhalten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Jedes Mitglied des Landtags und die Fraktionen sind berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer abschließenden Sachabstimmung das Abstimmungsverhalten zu begründen. Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)