§ 74 GO - Auflösung des Landtags
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Der Antrag, den Landtag aufzulösen, ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags zu unterzeichnen. Der Antrag wird in einer einzigen Beratung behandelt. Eine Überweisung an einen Ausschuss erfolgt nicht. Die Beratung und Beschlussfassung finden frühestens am dritten Tag nach Verteilung des Antrages statt. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)