Versionsverlauf


  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 94a GO - Dauer der Erklärungen und Aussprache

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Erklärungen nach §§ 91 bis 94 dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

(2) Über Erklärungen nach §§ 91 bis 94 findet keine Aussprache statt.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)