§ 94a GO - Dauer der Erklärungen und Aussprache
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Erklärungen nach §§ 91 bis 94 dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
(2) Über Erklärungen nach §§ 91 bis 94 findet keine Aussprache statt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)