§ 81 GO - Beratung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident hat über jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Gleichartige oder im Sachzusammenhang stehende Beratungsgegenstände können gemeinsam beraten werden.
(3) Ist die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident die Aussprache für geschlossen.
(4) Nach der Aussprache steht den einreichenden Fraktionen bei Anträgen nach § 52 Absatz 4 und 5 ein Schlusswort zu.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)