§ 97 GO - Ausschluss von Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann ein Mitglied des Landtags von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § 96 wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident fordert das Mitglied des Landtags auf, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Leistet das Landtagsmitglied dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. Das Mitglied des Landtags ist damit ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen. § 96 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) In besonders schweren Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, dass der Ausschluss für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist. Dasselbe gilt beim erneuten Ausschluss eines Mitglieds des Landtags, das sich innerhalb derselben Wahlperiode des Landtags bereits einmal den Ausschluss von der Sitzung zugezogen hat. Die Präsidentin oder der Präsident gibt vor dem Ende der Sitzung bekannt, für wie viele Sitzungstage das Mitglied des Landtags ausgeschlossen ist. § 96 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtags darf vor dem Abschluss des Sitzungstages, für welchen der Ausschluss gilt, auch an keiner Ausschusssitzung teilnehmen. Bei einem Ausschluss für mehrere Tage ist der Ablauf des letzten Sitzungstages maßgebend.
(4) Die oder der Betroffene gilt als nicht beurlaubt; sie oder er ist für den in Absatz 3 bezeichneten Zeitraum von der Anwesenheitsliste zu streichen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)