§ 96 GO - Ordnungsruf, Wortentziehung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Verletzt ein Mitglied des Landtags die Ordnung, so erteilt ihm die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.
(2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident einer Rednerin oder einem Redner das Wort entziehen.
(3) Ist eine Rednerin oder ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male durch die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten auf die Folgen einer dritten Verweisung zur Sache oder eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so muss ihm die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort entziehen.
(4) Nach der Wortentziehung wird der Rednerin oder dem Redner das Wort vor Erledigung des zur Beratung stehenden Gegenstandes nicht mehr erteilt.
(5) Ein Ordnungsruf kann auch nachträglich, spätestens in der auf die Ordnungsverletzung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident dies anhand der Niederschrift feststellt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)