§ 44c APO-S I - Übergang in die nächsthöhere Klasse, Versetzung, Wiederholung, Rücktritt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung werden alle Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klasse 7 bis 9 versetzt, auch wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse nicht erreicht sind.
(2) Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unterrichtet und berät die Eltern über diese Empfehlung.
(3) Am Ende der Klasse 9 erfolgt nach den Vorgaben dieser Verordnung eine Versetzung in die Klasse 10, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.
(4) Beim Übergang in die Jahrgangsstufen ab Klasse 7 der Gesamtschule und der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 und 6 beschließt die Klassenkonferenz entsprechend § 19 und § 20 die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den Fachleistungsebenen der fachleistungsdifferenzierten Fächer.
(5) Sofern das Ruhen des Unterrichts zu einer Wiederholung führt, kann die Versetzungskonferenz eine angemessene Verlängerung des Besuchs der Sekundarstufe I über die Höchstverweildauer hinaus beschließen. Dies ist zu dokumentieren.