§ 44c APO-S I - Nachprüfung und Verbesserungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Abweichend von § 23 Absatz 1 und § 44 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Eine Nachprüfung ist auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch möglich.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Verbesserungsprüfung ablegen, um eine Kurszuweisung auf die Erweiterungsebene in der Gesamt- oder Sekundarschule zu erreichen. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist.
(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 23 Absatz 3 bis 6 sowie § 44 Absatz 6 entsprechend.Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 23 Absatz 3 bis 6 sowie § 44 Absatz 6 entsprechend.