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§ 26 APO-S I - Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 10 versetzt, wenn die Leistungen

  1. 1.

    in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird,

  2. 2.

    in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind, diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird sowie in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind,

  3. 3.

    in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder

  4. 4.

    zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

(2) In Klasse 6, in der Realschule in der Aufbauform in Klasse 7, sind die in der zweiten Fremdsprache erbrachten Leistungen nicht versetzungswirksam, können aber zum Ausgleich herangezogen werden. Ab Klasse 7, in der Realschule in der Aufbauform ab Klasse 8, sind sie uneingeschränkt versetzungswirksam.