§ 17 APO-OS - Eingangsphase
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
- Amtliche Abkürzung
- APO-OS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Eingangsphase soll in die besonderen Arbeits- und Leistungsformen des Oberstufen-Kollegs einführen, eine allgemeine Orientierung ermöglichen und insbesondere helfen, die Wahl der Studienfächer zu festigen oder zu korrigieren. Sie soll Raum für die Erarbeitung basaler Fähigkeiten in den Bereichen Deutsch, Englisch oder einer anderen fortgeführten Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften und Computer Literacy geben und die Möglichkeit anbieten, die laut Diagnose noch fehlenden Voraussetzungen für den Eintritt in die Hauptphase zu schaffen. Die Kurse der Eingangsphase bauen inhaltlich und methodisch aufeinander auf und bereiten systematisch auf die Anforderungen der Hauptphase vor.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden in der Eingangsphase beträgt für die Kollegiatinnen und Kollegiaten pro Woche im Durchschnitt des ersten und zweiten Semesters 34 Stunden.
(3) Zu den im Rahmen der Wochenstundenzahlen gemäß Absatz 2 zu belegenden Kursen gehören verpflichtend:
- 1.
je ein Kurs (80 Std.) in den beiden Studienfächern im zweiten Semester,
- 2.
orientierende Grundkurse im Gesamtumfang von 320 Stunden; die Grundkurse müssen sich auf die gewählten Studienfächer (je 80 Std.) und die fachlichen Schwerpunkte in der Hauptphase gemäß § 19 Absatz 2 beziehen. Basis- und Grundkurse müssen die drei Aufgabenfelder abdecken,
- 3.
neun Basiskurse (je 80 Std.), je zwei in den Bereichen Deutsch, Englisch oder einer anderen fortgeführten Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften sowie ein Basiskurs in Computer Literacy. Die Basiskurse müssen nicht belegt werden, wenn das erforderliche Niveau auf andere Weise bereits erreicht und durch eine Prüfung nachgewiesen ist,
- 4.
weitere Fremdsprachenkurse, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlich sind:
- a)
Kollegiatinnen und Kollegiaten, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben oder ihre Belegverpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache durch eine am Kolleg neu einsetzende Fremdsprache erfüllen wollen, besuchen ab der Eingangsphase durchgehend die neu einsetzende Fremdsprache (je 80 Std.) bis zum Ende des Bildungsganges.
- b)
Kollegiatinnen und Kollegiaten, die erst nach der Jahrgangsstufe 7 eine zweite Fremdsprache begonnen haben oder Schülerin oder Schüler einer Profilklasse nach § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I waren, besuchen zwei aufeinanderfolgende Kurse in dieser Fremdsprache in der Eingangsphase oder beginnen eine weitere Fremdsprache, die bis zum Ende des Bildungsganges belegt werden muss (je 80 Std.). Die zweite Fremdsprache kann einen Grundkurs aus dem Aufgabenfeld I gemäß Nummer 2 ersetzen,
- 5.
zwei Sportkurse (je 40 Std.), sofern nicht ein dritter Brückenkurs belegt werden muss,
- 6.
ein zweiwöchiges Projekt,
- 7.
bis zu drei Brückenkurse (je 40 Std.) entsprechend der Festlegung bei der Aufnahme.
(4) Basis-, Grund- und Fremdsprachenkurse der Eingangsphase können durch entsprechende Studienfachkurse ersetzt werden. Die Zahl der gemäß Absatz 2 verpflichtend zu belegenden Wochenstunden ist hiervon unberührt.
(5) Über die Pflichtbedingungen gemäß Absatz 2 und 3 hinaus können im Rahmen des Angebots des Oberstufen-Kollegs und der Höchststundenzahl weitere Kurse belegt werden.
(6) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Eingangsphase den Ersten Erweiterten Schulabschluss, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW S. 488) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Eingangsphase die Versetzungsanforderungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllen.