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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 86 GO - Redebeiträge der Mitglieder der Staatsregierung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. Überschreitet die Staatsregierung ihre nach § 78 festgelegte Redezeit, erhält jede Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen will, eine Ergänzungsredezeit in Länge der Überschreitung. Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident informiert über die Dauer der Redezeitüberschreitung.

(2) Erhält während der Beratung ein Mitglied der Staatsregierung zu dem Beratungsgegenstand das Wort, so wird die verbleibende Redezeit der Fraktionen, die ihre ursprüngliche Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt bereits zu mehr als drei Vierteln ausgeschöpft haben, auf ein Viertel der ursprünglichen Redezeit ergänzt.

(3) Erhält ein Mitglied der Staatsregierung das Wort zu einem Beratungsgegenstand nach Schluss der Aussprache, so ist diese wieder eröffnet.

(4) Erhält ein Mitglied der Staatsregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden sechs Mitgliedern des Landtags die Aussprache über seine Ausführungen eröffnet. In dieser Aussprache dürfen keine Sachanträge gestellt werden.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)