§ 78 GO - Redezeitfestlegung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Fragen der Redezeit regelt das Präsidium. Es berücksichtigt dabei eine angemessene Grundredezeit für kleinere Fraktionen, die Redezeit der Staatsregierung und steuert unter Beachtung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen auf zeitlich gestraffte Debatten hin.
(2) Das Präsidium schlägt die Dauer der Redezeit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder die Gesamtredezeit für die Tagesordnung und ihre Aufteilung auf Fraktionen und Staatsregierung vor und kann für bestimmte Tagesordnungspunkte Redezeiten für die jeweiligen Redebeiträge vorschlagen; in den Fällen des § 77 Absatz 3 bis 5 macht die Präsidentin oder der Präsident diesen Vorschlag. Für Aktuelle Stunden gilt § 55 Absatz 3 bis 5.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)