§ 27 APO-S I - Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen
- 1.
in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird,
- 2.
in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
- 3.
zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.