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§ 2 APO-GOSt - Dauer des Bildungsganges

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.

(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.

(3) Im Einvernehmen mit den Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann, auf Beschluss der Versetzungskonferenz vorversetzt werden (§ 50 Abs. 1 SchulG). Eine Vorversetzung in die Einführungsphase und in das erste Jahr der Qualifikationsphase ist in der Regel möglich, wenn auf dem Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden. Die Bestimmungen über die Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I bleiben unberührt.

(4) Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 43 APO-S I durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen wurden, können unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 APO-S I, wenn sie am Ende der Klasse 10 die Versetzungsbedingungen für das Gymnasium gemäß §§ 22, 27 APO-S I erfüllen.