§ 44b APO-S I - Erprobungsstufe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe prüft die Erprobungsstufenkonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers im gesamten Schuljahr, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, ob die gewählte Schulform weiter besucht oder ein Schulformwechsel empfohlen werden soll.
(2) Die Schule empfiehlt Schülerinnen und Schülern den Wechsel der Schulform entsprechend § 12 Absatz 2, wenn sie dafür geeignet sind.
(3) Die Schule empfiehlt Schülerinnen und Schülern den Wechsel der Schulform entsprechend § 12 Absatz 3 und 4, wenn diese dadurch besser gefördert werden können.
(4) Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Eltern schriftlich mitzuteilen und im Falle des Absatz 3 ein Beratungsangebot zu machen. Über den empfohlenen Schulformwechsel entscheiden die Eltern. § 12 Absatz 3 und 4 gilt nicht.