HmbHG,HH - Hochschulgesetz

Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

Vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2024 (HmbGVBl. S. 555)

Inhaltsübersicht(2)§§
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
Geltungsbereich1
Rechtsstellung, Ziel- und Leistungsvereinbarungen2
Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen3
Aufgaben einzelner Hochschulen4
Selbstverwaltung5
Hochschulhaushalte, staatliche Auftragsangelegenheiten6
Verwaltungskostenbeitrag6a
Gebühren und Entgelte6b
Angehörige des öffentlichen Dienstes7
ZWEITER TEIL
Mitglieder der Hochschulen
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Mitglieder und Angehörige der Hochschulen8
Allgemeine Rechte und Pflichten9
Gruppen10
Zweiter Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
Freiheit von Lehre und Forschung11
Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer12
Berufungen13
Berufungsvorschläge14
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren15
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren16
Akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor", Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent 17
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren18
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren19
(weggefallen)20
(weggefallen)21
(weggefallen)22
(weggefallen)23
Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit24
(weggefallen)25
Lehrbeauftragte26
Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter27
Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter28
Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter29
Personen mit ärztlichen Aufgaben30
Beamtenrecht, Angestellte31
Nebenberuflich tätige Professorinnen und Professoren in künstlerischen Studiengängen32
Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren33
Lehrverpflichtung34
Dritter Abschnitt
Die Studierenden
Mitgliedschaft35
Immatrikulation36
Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen37
Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen38
Berechtigung zum Studium in Masterstudiengängen39
Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende40
Versagung der Immatrikulation41
Exmatrikulation42
Wechsel des Studiengangs43
Versagung der Fortführung des Studiums44
Vierter Abschnitt
Akademische Ehrungen
Verleihung besonderer Würden45
DRITTER TEIL
Studienreform, Studium und Prüfungen
Erster Abschnitt
Studienreform
Aufgaben der Hochschulen46
Aufgaben des Staates47
Rahmen für Studium und Prüfungen48
Zweiter Abschnitt
Studium
Ziel des Studiums49
Freiheit des Studiums50
Studienberatung51
Studiengänge52
Regelstudienzeit53
Bachelor- und Masterstudiengänge54
Hochschulübergreifende Studiengänge55
Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zertifikatsstudien56
Weiterbildung57
Fernstudium; Online-Lehre58
Dritter Abschnitt
Prüfungen
Hochschulprüfungen59
Hochschulprüfungsordnungen60
Zwischen- und Abschlussprüfungen61
Bewertung62
Prüfungsausschüsse, Öffentlichkeit63
Prüferinnen und Prüfer64
Wiederholbarkeit65
Widersprüche, Beschwerden66
Hochschulgrade67
Deutsche Grade68
Ausländische Grade69
Promotion70
Habilitation71
Konzertexamen71a
Staatliche und kirchliche Prüfungen, staatliche Prüfungsordnungen72
VIERTER TEIL
Forschung
Aufgaben und Gegenstände der Forschung73
Koordinierung der Forschung, Zusammenwirken mit der Praxis74
Berichterstattung über die Forschungstätigkeit75
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen76
Forschung mit Mitteln Dritter77
Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung78
FÜNFTER TEIL
Aufbau und Organisation der Hochschulen
Erster Abschnitt
Leitung der Hochschulen
Präsidium79
Erweitertes Präsidium79a
Rechtsstellung der Präsidentin oder des Präsidenten80
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten81
Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten82
Kanzlerin oder Kanzler83
Zweiter Abschnitt
Hochschulrat, Hochschulsenat
Hochschulrat84
Hochschulsenat85
(weggefallen)86
Dritter Abschnitt
Sonstige Organisationsvorschriften
Gleichstellungsbeauftragte87
Behindertenbeauftragte88
Fakultäten89
Dekanat90
Fakultätsrat91
Organisation der Fakultät92
Fakultätsgemeinsame und zentrale Organisationseinheiten92a
Betriebseinheiten93
Bibliothekswesen94
Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule95
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Verfahrensgrundsätze96
Ausschüsse für hochschul- und fakultätsübergreifende Studiengänge96a
Gemeinsame Berufungsverfahren97
Öffentlichkeit98
Wahlen99
Haushaltsangelegenheiten100
Abweichende Organisationsregelungen101
SECHSTER TEIL
Studierendenschaft
Rechtsstellung, Aufgaben, Organe102
Satzung103
Beitrag der Studierenden104
Haushaltswirtschaft105
Haftung, Aufsicht106
SIEBTER TEIL
Aufsicht
Rechtsaufsicht107
Genehmigung, Anzeige, Veröffentlichung108
Haushaltswirtschaft109
Studienjahr110
Personenbezogene Daten111
ACHTER TEIL
Staatliche Anerkennung als Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg112
Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik113
Staatliche Anerkennung als Hochschule114
Akkreditierungsverfahren114a
Kosten der Akkreditierung114b
Anerkennungsverfahren115
Rechtswirkungen der Anerkennung116
Verlust der Anerkennung117
Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising117a
NEUNTER TEIL
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten118
ZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erster Abschnitt
Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen
Personalrechtliche Übergangsbestimmungen119
Fortbestehende Rechtsverhältnisse120
Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung121
Vertretung der Dozentinnen und Dozenten in der Universität122
Fortsetzung von Berufungsverfahren123
Übergangsregelung zur Berufung nebenberuflicher Professorinnen und Professoren auf ordentliche Professuren123a
Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten124
Zweiter Abschnitt
Wahl- und Organisationsbestimmungen
Hochschulräte und Hochschulsenate125
Organisation unterhalb der zentralen Ebene126
Studiengänge126a
Nachträgliche Befristung bestehender Ausstattungszusagen126b
Dritter Abschnitt
Andere Rechtsvorschriften
Prüfungsordnungen127
Satzungen128
Grundordnungen129
Abwicklung der Studiengebühren und des Studiendarlehens129a
Bestimmungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie129b
Übertragungsermächtigung130
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften, Fortgeltende Verordnungsermächtigungen, Weitergeltung von Prüfungsordnungen131

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Hochschulrechts vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 7, ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens

§ 1 HmbHG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Staatliche Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg sind:

  1. 1.

    die Universität Hamburg, (1)

  2. 2.

    die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, (1)

  3. 3.

    die HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung, (1)

  4. 4.

    die Hochschule für bildende Künste Hamburg, (1)

  5. 5.

    die Hochschule für Musik und Theater Hamburg, (1)

  6. 6.

    die Technische Universität Hamburg,

  7. 7.

    der Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg,

  8. 8.

    der Fachhochschulbereich der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg,

  9. 9.

    die Berufliche Hochschule Hamburg.

(2) Dieses Gesetz gilt für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 6 genannten Hochschulen. Es regelt ferner die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht staatliche Hochschulen sind, als Hochschulen. Die Rechtsverhältnisse des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg, des Fachhochschulbereichs der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg und der Beruflichen Hochschule Hamburg werden durch besondere Gesetze geregelt.

(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet und aufgehoben.

(4) Dieses Gesetz findet auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE)", eine Gliedkörperschaft der Universität Hamburg, Anwendung, soweit das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 2015 S. 97), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2016 (HmbGVBl. S. 205) (2):

"Sonderregelung für das Wintersemester 2015/2016, das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017

Für Zulassungen zum Wintersemester 2015/2016, zum Sommersemester 2016 und zum Wintersemester 2016/2017 einschließlich der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten sowie der Festsetzung von Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen an den in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) genannten Hochschulen in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, gilt abweichend von den Artikeln 1 bis 8 das am 31. März 2014 geltende Recht fort. Davon unberührt bleiben die Satzungen der Hochschulen; Satzungen auf Grund von Artikel 1 § 3 sind nicht anzuwenden. Die am 31. März 2014 geltenden Curricularnormwerte sind auch dann zu Grunde zu legen, wenn der Stichtag für die Ermittlung der Kapazitäten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt; ebenso sind etwaige Curricularnormwerte, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 vor der Festsetzung von Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen festgesetzt werden, auch dann zu Grunde zu legen, wenn der Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegt. Soweit nicht gemäß § 2 Absatz 3 HmbHG etwas Abweichendes vereinbart wird, gelten die in den gemäß § 2 des Ausbildungskapazitätsgesetzes abgeschlossenen Vereinbarungen enthaltenen Kontingente gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269, 282), in der jeweils geltenden Fassung fort."

Nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 23. April 2016 (HmbGVBl. S. 205) gilt:

"Die Artikel 3 und 4 sind für die Zulassungen zum Wintersemester 2016/2017 anzuwenden; dies gilt auch für Studiengänge, bei denen die Bewerbungsfrist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endet."

§ 2 HmbHG - Rechtsstellung, Ziel- und Leistungsvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen, Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg, sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Überführung von Hochschulen in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes.

(2) Die Hochschulen regeln ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch eine Grundordnung und weitere Satzungen.

(3) Die Hochschulen und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die zuständige Behörde, treffen verbindliche Ziel- und Leistungsvereinbarungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Vereinbarungen sind jährlich oder zweijährlich fortzuschreiben. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln für die Globalzuweisung nach § 6 Absatz 1 deren Aufteilung sowie die anzuwendenden Kennzahlen und Indikatoren. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen sollen die Verfahren für die Feststellung des Zielerreichungsgrades und die sich aus dem Zielerreichungsgrad ergebenden Konsequenzen regeln.

§ 3 HmbHG - Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen dienen je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung (§ 4) der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben vor, für die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. Sie fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung. Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen.

(2) Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Qualität ihrer Arbeit in Forschung und Lehre, zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrages systematisch und regelmäßig bewertet wird. Bei den Qualitätsbewertungsverfahren sind interne und externe Sachverständige zu beteiligen. Bei der Bewertung der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen, insbesondere wirken sie in den dafür eingesetzten Gremien mit. Die Hochschulen treffen in Satzungen die näheren Bestimmungen über die Qualitätsbewertungsverfahren und veröffentlichen die Ergebnisse der Bewertungen. Die Hochschulen untersuchen die Gründe, die bei Studierenden zum Abbruch des Studiums führen.

(3) Die Hochschulen stellen unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach Absatz 2 Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie fort; sie sind dabei an die Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung gebunden. Sofern Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 nicht rechtzeitig zu Stande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die staatliche Hochschulplanung festgelegt werden.

(4) Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium beziehungsweise eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. Die Hochschulen erarbeiten Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Management). § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert am 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend.

(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung ihres jeweiligen Anteils in allen Bereichen bei, in denen sie jeweils unterrepräsentiert sind; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor.

(6) Die Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Erwachsenenbildung. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei der Studiengangsplanung und erarbeiten besondere Angebote für diese Personengruppe. Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen, um den Studienerfolg dieser Personen zu verbessern. Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(7) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie fördern in ihrem Bereich die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder.

(8) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen. Sie fördern die Integration von Studierenden mit Behinderungen und ermöglichen für diese insbesondere beim Studium und bei den Prüfungen einen Nachteilsausgleich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen entsprechend.

(9) Die Hochschulen fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(10) Die Hochschulen berücksichtigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Migrationshintergrund. Sie richten Anpassungslehrgänge nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), sowie nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung ein.

(11) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Mehrere Hochschulen können zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben Vereinbarungen treffen, besondere Entscheidungsorgane bilden und mit Einwilligung der zuständigen Behörde gemeinsame Einrichtungen schaffen.

(12) Die Hochschulen können zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Vereinbarungen mit Unternehmen treffen sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörden Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.

(13) In den Fällen des Absatzes 11 sind die beteiligten öffentlichen Stellen befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Verarbeitung für andere Zwecke ist ausgeschlossen. § 111 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen der Absätze 11 und 12 für juristische Personen des privaten Rechts, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts entsprechend, soweit ihnen die jeweilige Hochschule die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse zur Datenverarbeitung unter Bezeichnung der Aufgaben, Zwecke und Grenzen übertragen hat (Beleihung).

(14) Die Hochschulen bieten Online-Lehre nach §58 Absatz 2 an und vermitteln digitale Kompetenzen.

(15) Die Hochschulen fördern in den entsprechenden Fächern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können.